Impressum & AGB's
Angaben gemäß § 5 TMG
Amara Trucks
Hannoversche Straße 39a
37176 Nörten-Hardenberg
Kontakt
Telefon: +49 5503 1036
E-Mail: info@amara-trucks.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
USt-IdNr.: [bitte ergänzen]
Vertreten durch
Geschäftsführer: [bitte ergänzen]
Handelsregister
Registergericht und -nummer: [bitte ergänzen]
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Amara Trucks, Hannoversche Straße 39a, 37176 Nörten-Hardenberg
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und deren Teile.
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von gebrauchten Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Baumaschinen und deren Teile von dem Verkäufer an den Käufer.
I. Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung ist Nörten-Hardenberg. In diesem Sinne ist für alle Streitigkeiten, auch für Klagen
im Wechsel- und Urkundenprozess das Amtsgericht Northeim zuständig. Ohne Rücksicht auf diese
Zuständigkeitsvereinbarung ist der Verkäufer befugt, seine Ansprüche auch vor dem für den Wohnsitz
des Käufers zuständigen Gericht zu verfolgen.
2. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach Absatz 1 nicht
zulassen, gilt folgendes:
Für den Fall, dass der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthaltsort aus
der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist das Amtsgericht Northeim für alle Streitigkeiten aus der
Geschäftsverbindung zuständig.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
II. Vertragsabschluss
An den Auftrag ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er vom
Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt wird. Wird der Auftrag vom Verkäufer vor Ablauf der 4-Wochen-Frist schriftlich oder wird die Lieferung ausgeführt, ist der Kaufvertrag abgeschlossen.
III. Nebenabreden/Zusicherungen/Vertragsänderungen/Schriftform
Mündlich getroffene Nebenabreden, mündlich gemachte Garantiezusagen oder Angaben über die
Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen nur dann
gültig, wenn sie schriftlich festgehalten worden sind oder vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
IV. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Übertragungen von Rechten und Pflichten aus diesem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Verkäufers.
V. Preise
Die Preise verstehen sich ab Standort rein netto. Die Überführungskosten sowie alle sonstigen Auslagen
und Spesen, auch etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers. Umsatzsteuererhöhungen während
einer vereinbarten Lieferfrist von nicht mehr als 4 Monaten gehen jedoch bei fehlender individueller
Vereinbarung zu Lasten des Verkäufers, wenn der Käufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Anbringungskosten für vom Käufer gewünschtes Zubehör und Kosten für gewünschte Umbauten gehen zu
Lasten, soweit keine andere Vereinbarung erfolgt ist.
VI. Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug/Vermögensverschlechterung
1. Die Zahlungen sind am Sitz des Verkäufers zu erbringen.
Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind mit Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel,
Schecks oder Coupons anzunehmen. Die Annahme von Wechsel, Schecks oder Coupons unterliegt der
vorherigen Vereinbarung und erfolgt lediglich erfüllungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs
sowie unter Berechnung der Inkasso-, Diskont- und Wechselspesen; auch die Weitergabe und
Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Wechsel können jederzeit vor Verfall ohne Begründung zurückgegeben und Barzahlung verlangt werden. Für den Fall, dass bei Entgegennahme eines Wechsels keine
Diskontspesen anfallen und der Verkäufer mit dem Käufer keine ausdrückliche Diskontspesenvereinbarung getroffen hat, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer entstehenden Zinsausfall auszugleichen, indem er auf die Wechselsumme 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank ab Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zu zahlen hat.
2. Teilzahlungen sind nur nach vorhergehender Vereinbarung möglich. Wird zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so sind die jeweiligen Teilzahlungsraten ab
dem 1. eines jeden auf die Vereinbarung folgenden Monats fällig. Bei Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung hat der Käufer den jeweils offenen Kaufpreis, falls keine anderweitigen Zinsvereinbarungen
getroffen wird, mit 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu verzinsen. Nimmt der
Verkäufer Teilzahlungen seitens des Käufers entgegen, ohne dass er zuvor eine ausdrückliche Teilzahlungsvereinbarung mit dem Käufer getroffen hat, hat der Käufer auf den jeweils offenen Kaufpreisteil
Zinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu zahlen. Teilzahlungen
werden bei mehreren fälligen Schulden zuerst auf die älteren Schulden angerechnet.
Kommt der Käufer mit einer Teilzahlungsrate acht Tage in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird
über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der gesamte
ausstehende Rest des Kaufpreises, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort fällig.
Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
3. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer einen Wechsel oder Scheck nicht einlöst, es sei denn, dass der
Käufer Sicherheit leistet durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse.
4. Kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, hat er dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme zu vergüten, der durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden öffentlich
bestellten Sachverständigen zu ermitteln ist. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des
gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder
der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
5. Solange der Kaufgegenstand durch Nichtzahlung des Käufers Eigentum des Verkäufers bleibt, ist der
Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand zu jeder Zeit und an jedem Ort (auch Privatgrundstücke des
Käufers) wieder in seinem Besitz zu nehmen.
VII. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
VIII. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsübereignung
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf dem Verkäufer zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherheit besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem
Verkäufer zu.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen,
Einstell- und Versicherungskosten.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich die Nutzung einräumen.
3. Wird das Fahrzeug bzw. die Kaufsache von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen,
insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung
unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das Gleiche gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt
das Pfandrecht gemäß § 647 BGB ausübt. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs bzw. der Kaufsache aufgewendeten Kosten hat der Käufer zu erstatten.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist das Fahrzeug bzw. die Kaufsache auf Verlagen des
Verkäufers vom Käufer Vollkasko zu versichern und mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der
Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus
auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämien und Beiträge zu verauslagen und dem Käufer in
Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teil des Kaufpreises. Die
Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeugs
bzw. der Kaufsache zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung
der Forderung des Verkäufers zu verwenden; der etwaige Mehrbetrag steht dem Käufer zu. Reicht die
Versicherungsleistung nicht aus, um den Schaden des Fahrzeugs zu beheben, so steht dem Verkäufer
für seine etwaige Reparaturrestforderung ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief zu.
5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Fahrzeug bzw. die Kaufsache im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen
zu lassen.
IX. Lieferung/Lieferverzug
1. Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung vom Betriebsgrundstück des Verkäufers zu
erfolgen.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Empfang der Anzahlung zu laufen.
3. Bei Überschreitung einer nicht kalendermäßig, unverbindlich festgelegten Lieferfrist um sechs Wochen
kann der Käufer dem Verkäufer zur Lieferung auffordern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der
Verkäufer in Verzug.
4. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, so beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
5. Will der Käufer darüber hinaus vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Frist zur
Lieferung setzten.
6. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person den öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, der in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet er mit den
vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
7. Wird ein vereinbarter Liefertermin oder ein verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach den vorstehend aufgeführten Bestimmungen.
8. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigene Schuld vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorstehend genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
X. Abnahme/Annahmeverzug
1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, hat der Käufer das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der
Bereitstellung das Fahrzeug bzw. die Kaufsache am angegebenen Auslieferungsort auf seinen schriftlich
vereinbarten Zustand hin zu prüfen.
2. Eine etwaige Prüfungsfahrt ist in den Grenzen üblicher Probefahrten zu halten.
3. Zu Beseitigung von ihm festgestellter Mängel hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist
zu setzen.
4. Das Fahrzeug bzw. die Kaufsache gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als
übernommen und ordnungsgemäß wie besichtigt geliefert. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald das
Fahrzeug bzw. die Kaufsache das Betriebsgrundstück des Verkäufers verlassen hat. Eine Überführung
des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache durch den Verkäufer geschieht auf Rechnung um Gefahr des
Käufers.
5. Bleibt der Käufer nach Zugang der Bereitstellungsanzeige mit der Übernahme des Kaufgegenstandes
oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als acht
Tage im Rückstand, so gerät er in Annahmeverzug.
6. Nimmt der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Verkäufer den Kaufgegenstand nicht ab, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
niedrigeren Schaden nachweist.
XI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Soweit der Verkäufer für vom Käufer gerügte Mängel einzustehen hat, hat der Käufer den Anspruch
auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer geltend zu machen und dem Verkäufer Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung zu geben.
XII. Rücktritt
1. Hat eine der Parteien ein Recht auf Rücktritt und diesen erklärt, sind die vom Käufer geleisteten
Anzahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.
2. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Käufer zur sofortigen Rücklieferung des
Fahrzeugs bzw. des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes – soweit
nicht auf Ansprüche aus diesem Vertrag beruht – verpflichtet.
3. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe der
üblichen Miete für ein gleichartiges Fahrzeug.
Daneben kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für seine
Aufwendungen sowie für die Beschädigungen und sonstigen Wertminderungen beanspruchen. Falls der
Käufer in das Handelsregister eingetragen ist, kann der Verkäufer statt einer Gebrauchsvergütung 20 %
des Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für Abhandenkommen und Beschädigungen beanspruchen.
4. Der Käufer kann in keinem Falle einwenden, die Kaufsache diene zur Aufrechterhaltung seines
Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit.
XIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Versetzung
von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt IX abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihm durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5. Fahrzeuge wurden nicht werkstattgeprüft.
XIV. Anschriftsänderung
Eine Änderung seiner Anschrift hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Bis dahin gelten
alle Erklärungen des Verkäufers als rechtzeitig erfolgt, wenn die an die im Auftrag stehende Anschrift des
Käufers gerichtet worden sind.
XV. Kaufrecht
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
