Amara Trucks

Impressum & AGB's

Angaben gemäß § 5 TMG

Amara Trucks

Hannoversche Straße 39a

37176 Nörten-Hardenberg

Kontakt

Telefon: +49 5503 1036

E-Mail: info@amara-trucks.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

USt-IdNr.: [bitte ergänzen]

Vertreten durch

Geschäftsführer: [bitte ergänzen]

Handelsregister

Registergericht und -nummer: [bitte ergänzen]

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Amara Trucks, Hannoversche Straße 39a, 37176 Nörten-Hardenberg



Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und deren Teile.

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von gebrauchten Kraftfahrzeugen,

Anhängern, Baumaschinen und deren Teile von dem Verkäufer an den Käufer.

I. Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung ist Nörten-Hardenberg. In diesem Sinne ist für alle Streitigkeiten, auch für Klagen

im Wechsel- und Urkundenprozess das Amtsgericht Northeim zuständig. Ohne Rücksicht auf diese

Zuständigkeitsvereinbarung ist der Verkäufer befugt, seine Ansprüche auch vor dem für den Wohnsitz

des Käufers zuständigen Gericht zu verfolgen.

2. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen die Vereinbarung über den Gerichtsstand nach Absatz 1 nicht

zulassen, gilt folgendes:

Für den Fall, dass der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthaltsort aus

der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist das Amtsgericht Northeim für alle Streitigkeiten aus der

Geschäftsverbindung zuständig.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als

Gerichtsstand.

II. Vertragsabschluss

An den Auftrag ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er vom

Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt wird. Wird der Auftrag vom Verkäufer vor Ablauf der 4-Wochen-Frist schriftlich oder wird die Lieferung ausgeführt, ist der Kaufvertrag abgeschlossen.

III. Nebenabreden/Zusicherungen/Vertragsänderungen/Schriftform

Mündlich getroffene Nebenabreden, mündlich gemachte Garantiezusagen oder Angaben über die

Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen nur dann

gültig, wenn sie schriftlich festgehalten worden sind oder vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

IV. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

Übertragungen von Rechten und Pflichten aus diesem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung

des Verkäufers.

V. Preise

Die Preise verstehen sich ab Standort rein netto. Die Überführungskosten sowie alle sonstigen Auslagen

und Spesen, auch etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers. Umsatzsteuererhöhungen während

einer vereinbarten Lieferfrist von nicht mehr als 4 Monaten gehen jedoch bei fehlender individueller

Vereinbarung zu Lasten des Verkäufers, wenn der Käufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Anbringungskosten für vom Käufer gewünschtes Zubehör und Kosten für gewünschte Umbauten gehen zu

Lasten, soweit keine andere Vereinbarung erfolgt ist.

VI. Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug/Vermögensverschlechterung

1. Die Zahlungen sind am Sitz des Verkäufers zu erbringen.

Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind mit Übergabe des Kaufgegenstandes und

Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel,

Schecks oder Coupons anzunehmen. Die Annahme von Wechsel, Schecks oder Coupons unterliegt der

vorherigen Vereinbarung und erfolgt lediglich erfüllungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs

sowie unter Berechnung der Inkasso-, Diskont- und Wechselspesen; auch die Weitergabe und

Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Wechsel können jederzeit vor Verfall ohne Begründung zurückgegeben und Barzahlung verlangt werden. Für den Fall, dass bei Entgegennahme eines Wechsels keine

Diskontspesen anfallen und der Verkäufer mit dem Käufer keine ausdrückliche Diskontspesenvereinbarung getroffen hat, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer entstehenden Zinsausfall auszugleichen, indem er auf die Wechselsumme 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank ab Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

zu zahlen hat.

2. Teilzahlungen sind nur nach vorhergehender Vereinbarung möglich. Wird zwischen dem Verkäufer

und dem Käufer eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so sind die jeweiligen Teilzahlungsraten ab

dem 1. eines jeden auf die Vereinbarung folgenden Monats fällig. Bei Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung hat der Käufer den jeweils offenen Kaufpreis, falls keine anderweitigen Zinsvereinbarungen

getroffen wird, mit 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Übergabe des

Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu verzinsen. Nimmt der

Verkäufer Teilzahlungen seitens des Käufers entgegen, ohne dass er zuvor eine ausdrückliche Teilzahlungsvereinbarung mit dem Käufer getroffen hat, hat der Käufer auf den jeweils offenen Kaufpreisteil

Zinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Übergabe des

Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu zahlen. Teilzahlungen

werden bei mehreren fälligen Schulden zuerst auf die älteren Schulden angerechnet.

Kommt der Käufer mit einer Teilzahlungsrate acht Tage in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird

über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der gesamte

ausstehende Rest des Kaufpreises, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort fällig.

Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

3. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer einen Wechsel oder Scheck nicht einlöst, es sei denn, dass der

Käufer Sicherheit leistet durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse.

4. Kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, hat er dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes

im Zeitpunkt der Rücknahme zu vergüten, der durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden öffentlich

bestellten Sachverständigen zu ermitteln ist. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des

Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des

gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder

der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

5. Solange der Kaufgegenstand durch Nichtzahlung des Käufers Eigentum des Verkäufers bleibt, ist der

Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand zu jeder Zeit und an jedem Ort (auch Privatgrundstücke des

Käufers) wieder in seinem Besitz zu nehmen.

VII. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des

Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer

nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt/Sicherungsübereignung

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für

Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf dem Verkäufer zustehenden Forderungen. Auf Verlangen

des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer

sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat

und für die übrigen Forderungen aus dem laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene

Sicherheit besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem

Verkäufer zu.

Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen,

Einstell- und Versicherungskosten.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen

noch Dritten vertraglich die Nutzung einräumen.

3. Wird das Fahrzeug bzw. die Kaufsache von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen,

insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung

unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das Gleiche gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt

das Pfandrecht gemäß § 647 BGB ausübt. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs bzw. der Kaufsache aufgewendeten Kosten hat der Käufer zu erstatten.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist das Fahrzeug bzw. die Kaufsache auf Verlagen des

Verkäufers vom Käufer Vollkasko zu versichern und mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der

Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus

auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämien und Beiträge zu verauslagen und dem Käufer in

Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teil des Kaufpreises. Die

Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeugs

bzw. der Kaufsache zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung

der Forderung des Verkäufers zu verwenden; der etwaige Mehrbetrag steht dem Käufer zu. Reicht die

Versicherungsleistung nicht aus, um den Schaden des Fahrzeugs zu beheben, so steht dem Verkäufer

für seine etwaige Reparaturrestforderung ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief zu.

5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Fahrzeug bzw. die Kaufsache im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen

zu lassen.

IX. Lieferung/Lieferverzug

1. Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung vom Betriebsgrundstück des Verkäufers zu

erfolgen.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Empfang der Anzahlung zu laufen.

3. Bei Überschreitung einer nicht kalendermäßig, unverbindlich festgelegten Lieferfrist um sechs Wochen

kann der Käufer dem Verkäufer zur Lieferung auffordern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der

Verkäufer in Verzug.

4. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, so beschränkt sich dieser bei leichter

Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

5. Will der Käufer darüber hinaus vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der

Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Frist zur

Lieferung setzten.

6. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.

Ist der Käufer eine juristische Person den öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit

des Verkäufers ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, der in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet er mit den

vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch

bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

7. Wird ein vereinbarter Liefertermin oder ein verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer

bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers

bestimmen sich dann nach den vorstehend aufgeführten Bestimmungen.

8. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den

Verkäufer ohne eigene Schuld vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorstehend genannten Termine

und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen

entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom

Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

X. Abnahme/Annahmeverzug

1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, hat der Käufer das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der

Bereitstellung das Fahrzeug bzw. die Kaufsache am angegebenen Auslieferungsort auf seinen schriftlich

vereinbarten Zustand hin zu prüfen.

2. Eine etwaige Prüfungsfahrt ist in den Grenzen üblicher Probefahrten zu halten.

3. Zu Beseitigung von ihm festgestellter Mängel hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist

zu setzen.

4. Das Fahrzeug bzw. die Kaufsache gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als

übernommen und ordnungsgemäß wie besichtigt geliefert. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald das

Fahrzeug bzw. die Kaufsache das Betriebsgrundstück des Verkäufers verlassen hat. Eine Überführung

des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache durch den Verkäufer geschieht auf Rechnung um Gefahr des

Käufers.

5. Bleibt der Käufer nach Zugang der Bereitstellungsanzeige mit der Übernahme des Kaufgegenstandes

oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als acht

Tage im Rückstand, so gerät er in Annahmeverzug.

6. Nimmt der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Verkäufer den Kaufgegenstand nicht ab, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz

ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen

niedrigeren Schaden nachweist.

XI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.

Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Soweit der Verkäufer für vom Käufer gerügte Mängel einzustehen hat, hat der Käufer den Anspruch

auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer geltend zu machen und dem Verkäufer Gelegenheit zur

Mängelbeseitigung zu geben.

XII. Rücktritt

1. Hat eine der Parteien ein Recht auf Rücktritt und diesen erklärt, sind die vom Käufer geleisteten

Anzahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.

2. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Käufer zur sofortigen Rücklieferung des

Fahrzeugs bzw. des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes – soweit

nicht auf Ansprüche aus diesem Vertrag beruht – verpflichtet.

3. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe der

üblichen Miete für ein gleichartiges Fahrzeug.

Daneben kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für seine

Aufwendungen sowie für die Beschädigungen und sonstigen Wertminderungen beanspruchen. Falls der

Käufer in das Handelsregister eingetragen ist, kann der Verkäufer statt einer Gebrauchsvergütung 20 %

des Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für Abhandenkommen und Beschädigungen beanspruchen.

4. Der Käufer kann in keinem Falle einwenden, die Kaufsache diene zur Aufrechterhaltung seines

Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit.

XIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Versetzung

von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden

Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet

der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei

arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt IX abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihm durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Fahrzeuge wurden nicht werkstattgeprüft.

XIV. Anschriftsänderung

Eine Änderung seiner Anschrift hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Bis dahin gelten

alle Erklärungen des Verkäufers als rechtzeitig erfolgt, wenn die an die im Auftrag stehende Anschrift des

Käufers gerichtet worden sind.

XV. Kaufrecht

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des

einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.